Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt), insbesondere für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und die Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
2. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder uns ungünstige ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn der Kunde im Rahmen
einer Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Auch in diesem Fall gelten ausschließlich unsere AGB.
3. Unsere AGB gelten als vom Kunden angenommen, wenn diesen nicht unverzüglich spätestens nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung widersprochen wird.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf ein vertragliches Rechtsverhältnis (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen etc.) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schriftform (z.B. Brief) und Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) ein. Alle Telefonischen oder sonst mündliche Vereinbarungen, Ergänzungen bzw. Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

II. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung, Preislisten unter sonstigen Produktbeschreibungen enthaltenen Angaben über
Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie im Einzelfall Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines Dritten (z.B. des Herstellers oder seines Gehilfen) gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Einzelfall im Vertrag
vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
2. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Zusicherung, insbesondere keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, insbesondere keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich im Einzelfall übernommen haben.

III. Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen
Höhe in Rechnung gestellt und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnkostenänderungen z.B. auf Grund von Tarifabschlüssen, oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Erhöht der Hersteller oder Zulieferer seine Preise, bevor wir geliefert haben, so sind wir ebenso berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht
ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen. Das Recht zur nachträglichen Preiserhöhung nach Geschäftsabschluss gilt jedoch nur, wenn und soweit wir unsere Preise allgemein erhöhen, und nur, wenn wir uns nicht im Leistungsverzug befinden.

IV. Lieferung, Montage, Inbetriebnahme
1. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ab Werk (EXW gem. Incoterms® 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
2. Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, jedoch sind alle Angaben in der Auftragsbestätigung über die Lieferfristen unverbindlich und ein Richtwert.
3. Der Eintritt von Lieferverzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Im Fall des Lieferverzuges hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, Samstage sind keine Arbeitstage.
4. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend.
5. Ereignisse höherer Gewalt, sonstige unvorhersehbare Umstände wie etwa unvorhersehbare Störungen unseres Geschäftsbetriebes, des Geschäftsbetriebes unserer Lieferanten oder sonstige unvorhersehbare Störungen in der Lieferkette die trotz der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei uns noch bei unseren Vorlieferanten zu vertreten sind, verschieben die Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum.
6. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes möglich ist. Sofern wir zur Erfüllung unseres Kaufvertrages mit Vorlieferanten entsprechende kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, brauchen wir nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände werden wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Gegebenenfalls bezahlte Gelder werden von uns unverzüglich zurückbezahlt. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar.
7. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
8. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Die
Haftung für Folgeschäden und sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
9. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges unsererseits bleiben unberührt.
10. Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes erfolgt durch uns nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und nur zu unseren Montagebedingungen. Diese müssen vorab und im Einzelfall schriftlich mit uns vereinbart werden.

V. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort rein netto zu bezahlen. Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, sind wir nach Fristablauf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die gesetzliche Regelung des § 321 BGB bleibt von der vorstehenden Vereinbarung unberührt.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt ist.

VI. Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn wir weitere
Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen.
2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr bei Abnahme über. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist oder sich die Verladung und der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert. In letzteren Fall geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Verlade – und Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In den vorstehenden Fällen sind wir berechtigt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises pro Kalenderwoche bis zur Höhe von maximal 5 % des Nettokaufpreises zu verlangen. Der
Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen) bleiben unberührt; die vorstehende Pauschale ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass
uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

VII. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere solchen seitens des Herstellers.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist primär die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten nur diejenigen
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages geworden sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit danach nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
3. Im Falle des Vorliegens eines Mangels und dessen rechtzeitiger Anzeige leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er
sie ablehnen. Unser Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere ist er verpflichtet die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder sonstige Deinstallation der mangelhaften Sache, noch den Einbau die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir
ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; gesetzliche Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben hiervon unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Kunden ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet, zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt hat, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilstücken.
6. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort
als den Geschäftssitz des Käufers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor sind wir berechtigt, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen, wenn der Kunde hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt.
7. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) rechtzeitig nachgekommen ist. Der Kunde hat uns erkennbare Mängel unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte ebenfalls unverzüglich spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
8. Bei zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmter Produkte hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung zu erfolgen. Soweit unsere Produkte in Anlagen eingebaut werden, ein Mangel dieser Anlage
auftritt und dies möglicherweise auf einen Mangel oder Fehler unserer gelieferten Produkte zurückzuführen ist, ist der Kunde verpflichtet uns auf Anforderung Einsicht in die Konstruktionsunterlagen und die technischen Details, soweit sie unseren Liefergegenstand betreffen, zu gewähren. Wird diese Einsicht verweigert, können wir die Nacherfüllung bis zur Einsicht verweigern.
9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sind ausgeschlossen.
10. Schadensersatzansprüche unter den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen unter den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

VIII. Verjährung von Mängelansprüchen
1. Abweichend von der Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Im Übrigen
verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen der Mängelansprüche gemäß § 438 BGB.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Dies gilt nicht, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

IX. Haftung bei Beratungen
Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir lediglich für grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Beratung. Für Auskünfte oder Empfehlungen haften wir nur dann, wenn diese schriftlich erfolgt sind. Derartige Ansprüche verjähren ein Jahr nach erfolgter Auskunftserteilung bzw. Beratung. In jedem Fall beschränkt sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch maximal auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises für die Lieferung der Ware. Dies gilt auch für evtl. Ansprüche nach Ziff. VII.

X. Sonstige Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften unbeschadet der vorhergehenden Regelung in VII. -IX. nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; im Fall der leichten Fahrlässigkeit ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Die Haftung für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns gewährten Garantie fallen, bleibt unberührt. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ausdrücklich von der Garantie erfasst war.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, so ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend einer Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Die vorstehenden Ziffern gelten auch für Ansprüche, die der Kunde aus übergegangenem Recht geltend macht.
7. In den Fällen der Ziff. 1 und 2 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Kunden verjährt der
Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach VIII. 

XI. Schadensersatz bei Nichtabnahme
Nimmt der Käufer eine bestellte Ware auch nach angemessener Nachfristsetzung nicht ab oder erklärt der Käufer bereits vor Lieferung ernsthaft und endgültig, dass er die Ware nicht abnehmen wird, können wir ohne Weiteres, insbesondere ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als pauschalierten Schadensersatz können wir 25 % des Nettokaufpreises fordern. Dies gilt auch für den Fall unseres berechtigten Vertragsrücktrittes nach berechtigter Aufforderung zur Vorleistung oder Sicherheitenstellung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen) bleiben unberührt; die vorstehende Pauschale ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

XIII. Urheberrechte
Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an von uns gefertigten Entwürfen, Plänen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen vor. Diese dürfen insbesondere Dritten nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und sonstige Unterlagen im Rahmen von Angeboten sind auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns durch Dritte unter Berufung auf deren Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, uns von sämtlichen mit solchen Rechtsverletzungen in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu
verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XV. Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz in 89264 Weißenhorn. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen (Wohn)sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte, Angebote und Auftragsbestätigungen. Soweit wir Übersetzungen verwenden, handelt es sich hierbei ausschließlich um Entgegenkommen gegenüber ausländischen Kunden. Eine Haftung für Missverständnisse aus Übersetzungen wird ausdrücklich nicht übernommen.

Stand 30.06.2025